Angaben zur Identifikation |
Titel: | 1.2. Kirchenleitung |
Stufe: | Bestandsgruppe |
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Angaben zu Inhalt und Struktur |
Bestandsbeschreibung: | 1.2 Die Kirchenleitung Siehe: GO Artikel 80.81
Grundsätze der Kirchenleitung: Sie ist berufen, die Landeskirche im Rahmen der kirchlichen Ordnung zu leiten. Die Kirchenleitung nimmt die in Artikel 69 der Grundordnung genannten Aufgaben wahr, wenn die Landessynode nicht versammelt ist.( GO S38) Die Kirchenleitung berichtet der Landessynode jährlich über ihre Tätigkeit und alle wichtigen Ereignisse in der Landeskirche und führt die Beschlüsse der Synode aus. Die Kirchenleitung hat im Besonderen die Aufgaben: 1. Kirchliche Arbeit zu planen 2. Entscheidungen und Verordnungen mit Gesetzeskraft sowie Rechtsverordnungen gemäß Artikel 83 zu beschließen. (GO S54) 3. Die zur Inkraftsetzung gesamtkirchlichen Rechts erforderlichen Beschlüsse zu fassen, soweit es sich um Kirchengesetze handelt, die durch Entscheidung der Evangelischen Kirche Berlin- Brandenburg-schlesische Oberlausitz wieder außer Kraft gesetzt werden können; über diese Beschlüsse ist der Landessynode auf ihrer nächsten Tagung zu berichten. 4. Vorlagen an die Landessynode zu geben 5. Superintendentinnen, Superintendenten, landeskirchliche Mitarbeiterinnen, Mitarbeiter im Pfarrdienst, Kirchenbeamtinnen und Kirchenbeamte, sowie die Mitglieder des Kollegiums gemäß Artikel 93 Abs. 1 zu berufen, (GO S51) 6. über die Zulassung zur Ordination zu entscheiden, 7. die Aufsicht über das Konsistorium zu führen, 8. über die Neubildung, Veränderung, Aufhebung und Vereinigung von Kirchenkreisen zu beschließen, wenn keine der beteiligten Kreissynoden widersprochen hat, 9. die Evangelischen Kirche Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz unbeschadet der Vertretungsbefugnis des Konsistoriums gerichtlich und außergerichtlich zu vertreten.
Die Kirchenleitung kann einzelne ihrer zugewiesenen Aufgaben dem Konsistorium zur Erledigung übertragen; dies gilt nicht für die in den Absätzen 1,2,3,6 und 7 genannten Aufgaben. Der Kirchenleitung gehören an: 1. die oder der Präses der Landessynode 2. Mitglieder der Landessynode gemäß Abs. 2 3. Die Bischöfin oder der Bischof 4. Die Generalsuperintendentinnen, Generalsuperintendenten 5. Die Präsidentin oder der Präsident und die Pröpstin oder der Propst des Konsistoriums.
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Benutzung |
Erforderliche Bewilligung: | Keine |
Physische Benützbarkeit: | Uneingeschränkt |
Zugänglichkeit: | Öffentlich |
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URL für diese Verz.-Einheit |
URL: | http://kab.scopearchiv.ch/detail.aspx?ID=445583 |
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